Reparieren statt wegwerfen

Statuten des Vereins 'Repair-Café Kriens'

 

1.    Name, Sitz und Zweck

Art. 1: Name und Sitz

Unter dem Namen ‚Repair-Café Kriens‘ besteht ein gemeinnütziger, politisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne des Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Kriens.

Art. 2: Zweck

Der Zweck des Vereins ist die Organisation und Durchführung von Repair-Cafés.
Ein Repair-Café ist eine öffentliche Reparaturdienst-Veranstaltung, bei der ehrenamtliche Experten zusammen mit Besuchern deren defekte Teile/Geräte gratis reparieren.
Der Verein fördert damit die Reparaturkultur und unterstützt eine nachhaltige Zirkularwirtschaft in der Schweiz.
Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und strebt keinen Gewinn an.

 

2.    Mitgliedschaft

Art. 3: Aktivmitglieder

Jede natürliche Person, die ein Interesse an der Erreichung der in Art. 2 genannten Vereinszwecke hat, kann einen Antrag auf Mitgliedschaft stellen (Formblatt Dein Profil – Deine Bewerbung).
Die Aufnahme als Mitglied in den Verein erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Ein Antrag auf Mitgliedschaft kann unbegründet abgelehnt werden.
Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich, es werden keine Beiträge erhoben.

Art. 4: Gönner/Passivmitglieder

Jede natürliche oder juristische Person kann den Verein ideell, finanziell oder materiell unterstützen. Es gilt Art. 9.

Art. 5: Beendigung

Die Mitgliedschaft erlischt durch

  1. Austritt oder Tod per Mitteilungsdatum
  2. Ausschluss mit Zwei-Drittel-Mehrheit des Vorstandes.

3.    Organisation

Art. 6: Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie findet mindestens alle 2 Jahre im ersten Semester des Kalenderjahres statt. Ihr stehen insbesondere folgende Befugnisse zu:

  1. Wahl des Vorstands, der präsidierenden Person und der Revisionsstelle
  2. Genehmigung des  Jahresberichts und der Jahresrechnung
  3. Entlastung des Vorstands
  4. Statutenänderungen
  5. Auflösung des Vereins
  6. Aufgaben, die weder von den Statuten noch vom Gesetz einem anderen Organ übertragen sind.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand (Postweg oder per E-Mail) mit einer Frist von mindestens 30 Tagen mit Beilage der Traktandenliste. Ein Fünftel der Vereinsmitglieder kann beim Vorstand die Einberufung einer ausserordentlichen Migliederversammlung beantragen, zu welcher innert 30 Tagen eingeladen werden muss.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen mit absolutem Mehr aller anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitz. Über die Versammlung ist Protokoll zu führen.

Art. 7: Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens drei bis maximal fünf Personen, die für die Dauer von zwei  Jahren gewählt werden.
Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selbst und bestimmt die zeichnungsberechtigten Vorstandsmitglieder, welche kollektiv zu zweien zeichnungsberechtigt sind.
Dem Vorstand obliegen alle Aufgaben des Vereins, die nicht ausschliesslich der Mitgliederversammlung zukommen.
Vorstandsbeschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der gewählten Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit hat das Präsidium den Stichentscheid.
Für Beschlüsse auf dem Korrespondenzweg bedarf es der Zustimmung von 2/3 der gewählten Mitglieder.
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.

Art. 8: Revisionsstelle

Als Revisionsstelle wird eine fachkundige natürliche oder juristische Person gewählt. Diese prüft die Jahresrechnung auf formelle und materielle Richtigkeit und stellt der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag.

 

4.    Finanzierung

Art. 9: Mittelherkunft

Der Verein finanziert sich aus

  1. Beiträgen von Gönnern/Passivmitgliedern
  2. Beiträgen von öffentlichen Institutionen, wie Gemeinden oder Kantonen oder von Nichtregierungs- oder Nonprofitorganisationen
  3. Beiträgen von privatwirtschaftlichen Unternehmen in Form von ‚Naturalien‘ (z.B. Werkzeug, Ersatzteile).
  4. Spenden, Legaten und anderen Zuwendungen

Art. 10: Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember des Kalenderjahres.

Art. 11: Haftung

Für die Verbindlichkeiten haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung und Nachschusspflicht für Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.

 

5.    Auflösung und Schlussbestimmungen

Art. 12: Auflösung

Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von ¾ aller anwesenden Mitglieder an einer ausserordentlichen zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung. Die nach Auflösung des Vereins verbleibenden Mittel sind einer steuerbefreiten Institution, mit Sitz in der Schweiz, mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung zuzuweisen. Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.

Diese Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom 17. August 2023 abgenommen und per sofort in Kraft gesetzt.

Kriens, 17. August 2023

Der Präsident

 

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